Dauerhafte und sichtbare Kennzeichnung von Grundstücksgrenzen/Grenzpunkten, die amtlich festgestellt werden. Abmarkung bezeichnet den Verwaltungsakt.
Glossar
A
AAA® - Projekt
Das AAA-Projekt steht als Abkürzung für
AFIS (amtliches Festpunktinformationssystem,
→ ALKIS® (Amtliches Liegenschaftskataster Informationssystem) und
ATKIS® (Amtliches Topografisch-Kartografisches Informationssystem).
Abmarkung
Abschreibungsunterlagen
Zur Teilung eines Grundstücks müssen zunächst neue Flurstücke entsprechend den gewünschten Teilstücken gebildet werden. Die Nachweis über diese Veränderungen, also Flurstücksnummern, Lagebezeichnung, Flächenengröße, Nutzungsarten etc. werden Abschreibungsunterlagen genannt, da sie der Abschreibung eines Grundstücksteils von dem ursprünglichen Grundstück dienen. Der Notar benötigt sie zur Vorlage beim Grundbuchamt beim Antrag auf Grundstücksteilung.
Absteckung
Vor Baubeginn eines Gebäudes müssen die Grundrissfläche abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein (§ 72 Abs. 3 BauO Bln).
Hierbei werden die Gebäudefluchten oder -punkte entsprechend der Ausführungsplanung in der Örtlichkeit festgelegt, meistens mittels Nägeln auf Schnurgerüste. Die Höhenlage wird durch eine feste Markierung gekennzeichnet, von der aus die Sollhöhen während der Bauzeit übertragen und kontrolliert werden können.
Sinnvollerweise wird die Absteckung durch den ÖbVI durchgeführt, der auch de Lageplan erstellt hat. Damit wird sichergestellt, dass Grenzabstände und genehmigte Bezugsmaße eingehalten werden.
Abweichung
Die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften im Baurecht wird als Abweichung bezeichnet.
Wenn Bestimmungen der Bauordnung nicht eingehalten werden, muss eine Abweichung beantragt werden (§ 67 BauO Bln). Die Entscheidung hierüber wird von der Bauaufsichtsbehörde getroffen. (Frühere Bezeichnungen : Dispens, Befreiung).
AdV
Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV)
ALB
Automatisiertes Liegenschaftsbuch,
hierin wurden die Flurstücks- und Grundbuchbezeichnung, Größe, Nutzungsarten, Eigentumsverhältnisse und weitere Informationen dokumentiert. Das ALB war das amtliche Verzeichnis der Grundstücke und wurde mit dem Grundbuch in Übereinstimmung gehalten. Mit der Einführung von ALKIS wurden die Inhalte des ALB in ALKIS weitgehend übernommen.
ALK
Automatisierte Liegenschaftskarte,
amtlicher Kartennachweis der Flurstücke und Grundstücke. Mit Einführung von ALKIS wurde die automatisierte Flurkarte in ALKIS übernommen.
ALKIS Ⓡ
Amtliches Liegenschaftskataster Informationssystem der Vermessungsverwaltungen in Deutschland, dies wurde durch Zusammenführung von ALK und ALB in den Bundesländern zu unterschiedlichen Zeitpunkten eingeführt.
Amtlicher Lageplan
Der Amtliche Lageplan ist Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren, Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren und das Bauanzeigeverfahren (BauVerfV). Er stellt alle zur Beurteilung eines Bauvorhabens wichtigen Tatbestände am Grund und Boden dar. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder einer befugten behördlichen Vermessungsstelle zu fertigen. Er wird mit öffentlichen Glauben beurkundet.
Art der Baulichen Nutzung
Festgesetzte Nutzung des Baugebietes – geregelt im ersten Abschnitt der Baunutzungsverordnung, §§ 1 – 15 BauNVO – wie z.B.:
- Reines Wohngebiet (WR)
- Allgemeines Wohngebiet (WA)
- Mischgebiet (MI)
- Kerngebiet (MK)
- Gewerbegebiet (GE)
- Industriegebiet (GI)
- Sondergebiet (SO)
B
Bauabsteckung
s. → Absteckung
Baufenster
In einem Bebauungsplan werden gelegentlich Baufenster festgelegt, in denen eine mögliche Bebauung plaziert werden muss. Sie sind durch → Baulinien oder/und → Baugrenzen umschrieben und beinhalten auch eine Aussage über die zulässige Anzahl der Geschosse oder der Höhe der zulässigen Bebauung.
Baufluchtlinie
Frühere Bezeichnung für eine → Baugrenze, die in Berlin aufgrund der übergeleiteten Bebauungspläne in den Westbezirken häufig noch anzutreffen ist.
Baugrenze
Die Baugrenze ist eine im Bebauungsplan festgesetzte Linie, welche von Gebäuden oder deren Teilen nicht überbaut werden darf. Im Gegensatz zu → Baulinie muss nicht bis an die Baugrenze gebaut werden.
Baulast
Die Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die die Grundstückseigentümer zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Überlassen eingehen und gegenüber der Bauaufsichtsbehörde erklären, s. § 84 BauO Bln.
Dies kann z.B. das Dulden einer Abstandsfläche sein, die die Grundstücksgrenze überschreitet oder ein Geh- und Fahrrecht auf einem Vordergrundstück, das der Erschließung des hinteren Grundstücks dient.
Die Baulasten werden im → Baulastenverzeichnis eingetragen.
Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, in dem die → Baulasten gelistet werden. Es wird bei den Bauaufsichtsämtern geführt und verwaltet, s. § 84 BauO Bln.
Baulasten werden aufgrund einer Verpflichtungserklärung der belasteten Grundstückseigentümers ins Baulastenverzeichnis eingetragen. Hierzu sind ein aktueller Grundbuchauszug, der Identitätsnachweis der Eigentümerschaft und bei flächenhaft beschriebenen Baulasten – wie z.B. ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht – ein Lageplan einzureichen. Der Lageplan sollte von einem → ÖbVI gefertigt und beglaubigt sein. Der ÖbVI ist auch gemäß § 84 Abs. 2 BauO Bln befugt, die Beglaubigung der Unterschrift(en) unter die Verpflichtungserklärung vorzunehmen. Dies erspart den Beteiligten ggf. den Besuch bei der baulastenführenden Stelle (Bezirksamt).
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke – Baunutzungsverordnung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist.
Sie regelt Art und Maß der baulichen Nutzung, die in Bebauungsplänen festgesetzt werden.
Für alte Bebauungspläne ist – zumindest in Berlin – die BauNVO in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Auslegung des Bebauungsplanes galt. Das kann gravierende Auswirkungen auf die Befahrbarkeit eines Grundstücks haben.
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Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205).
Baurechtliche Linien
Dies sind zum Beispiel
→ Straßenbegrenzungslinien, → Baulinien und → Baugrenzen
BIM Building Information Modelling
Das Building Information Modelling (BIM) ist eine Methode zur Planung und Bewirtschaftung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen mit Hilfe von komplexer Software. Die Gebäudedaten werden hierbei dreidimensional erfasst und in einem Computermodell verwaltet. Alle Fachplaner, die an der Gebäudeplanung beteiligt sind, nutzen dieses Modell, um ihre jeweiligen Fachdaten einzubringen und zu aktualisieren. Durch das dreidimensionale Modell können z.B. Kollisionen bei der Umplanung vermieden werden.
Für Bestandsgebäude, die umgeplant werden sollen, kann durch ein dreidimensionales verformungsgerechtes Aufmaß die Grundlage für ein BIM geschaffen werden.
D
DGM – Digitales Geländemodell
Dies ist ein dreidimensionales Modell, das aufgrund topografischen Aufmaßes und entsprechender digitaler Auswertung erstellt wird. Es stellt einen bestimmten Teil der Geländeoberfläche mit der entsprechenden Struktur (z.B. Böschungskanten, Gefällwechsel) und ggf. einzelner Höhenpunkte dar.
Wegen möglicherweise unterschiedlicher Sichtweisen sollte bei der Beauftragung eines DGM eine genaue Leistungsbeschreibung erfolgen.
E
Einmessbescheinigung
siehe –> Vermessungstechnische Kontrolle
Ermittlung von Grenzen
Bei nicht einwandfreiem Katasternachweis oder schlechter Übereinstimmung zwischen Katasternachweis und Örtlichkeit müssen Grenzen neu ermittelt werden. Die Ergebnisse dieser Grenzermittlung werden beim zuständigen Vermessungsamt eingereicht und mittels Grenzfeststellungsverfahren festgestellt. An der Ermittlung werden die betroffenen Grenznachbarn beteiligt.
G
Grenzermittlung
s. → Ermittlung von Grenzen
M
Mediation
Die Mediation ist ein Verfahren zur außergerichtlichen Konfliktbeilegung. Sie ist in allen Bereichen anwendbar, in denen Konfliktsituationen zwischen Parteien auftreten können, z.B. in Familie, Schule, Arbeitswelt, zwischen Nationen usw.
Der Mediator ist allparteilich, d.h. er vertritt keine Partei, sondern unterstützt die streitenden Parteien dabei, selber eine Lösung ihres Konfliktes zu finden, ohne dass er selbst Entscheidungen fällt. Das Mediationsverfahren unterliegt festen Prinzipien, für deren Einhaltung der Mediator verantwortlich ist.
Durch das Mediationsgesetz wurden verschiedene Regelungen getroffen, die das Verfahren der Mediation stärken.
O
ÖbVI
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur(in):
Ein mit öffentlichen Aufgaben beliehener, freiberuflicher Unternehmer. Die Zulassung erfolgt nach den Maßgaben der Landes-Vermessungsgesetze durch die aufsichtsführende Behörde. Der ÖbVI wirkt an Aufgaben, die den Vermessungsbehörden obliegen, mit (§ 2 VermGBln) und ist ein Organ des Vermessungswesens, eine Vermessungsstelle. Er ist befugt, Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben beurkunden (§ 3 Abs. 6 VermGBln).
V
Vermessungstechnische Kontrolle
Im Zuge eines Baugenehmigungsverfahrens wird gelegentlich durch die Bauaufsichtsbehörde eine vermessungstechnische Kontrolle – auch → Einmessbescheinigung, Lage- und Höhenbescheinigung genannt – verlangt. Hiermit ist nachzuweisen, dass die Ausführung entsprechend den eingereichten / genehmigten Bauvorlagen erfolgt ist.
Dieser Nachweis kann z.B. die Außenmaße des Bauvorhabens, die Höhenlage des Erdgeschossfußbodens (auch Sockelbescheinigung genannt), die Abstände zu Grenzen oder Einhaltung von Abstandsflächen betreffen.
Die vermessungstechnische Kontrolle erfolgt durch einen → ÖbVI, der die Richtigkeit bzw. die Maße der Bauausführung bescheinigt.
Z
Zoll
1. Längen-Maßeinheit, 1 Zoll = 2,54 cm.
2. IHR Vermessungsbüro in Berlin